Vertretungsberechtigte Personen
Karen Hug, Projektleiterin Enovation
Marcel Leibacher, Projektleiter Enovation
Kontakt-Adresse
Enovation
c/o Orfas AG
Ebnatstrasse 65
8200 Schaffhausen
Schweiz
E-Mail: we.are@enovation.one
Handelsregister-Eintrag
Enovation ist eine Marke der Orfas AG
Eingetragener Firmenname: Orfas AG
Handelsregister Nr: CHE-105-297-291
Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-105-297-291
1. Allgemeines, Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Enovation und Orfas AG (weiter ENOVATION genannt) und der Kundin. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kundin sind nur gültig, soweit sie von ENOVATION ausdrücklich akzeptiert werden. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt die Kundin, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen ENOVATION unverzüglich mitzuteilen.
Die Vertragsparteien bezeichnen einander Ansprechpartner und deren jeweilige Stellvertreter. Diese leiten und überwachen die Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig. Veränderungen hinsichtlich der benannten Personen teilen die Parteien sich jeweils gegenseitig unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Abwicklung des Vertrags eingreifen zu können.
2. Termine
Die Termine werden in gegenseitigem Einverständnis festgelegt.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich der Kundin (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch der Kundin zuzurechnende Dritte usw.) hat ENOVATION nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. ENOVATION wird der Kundin Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
3. Mitwirkungspflichten der Kundin, direkte/indirekte Behinderung der Enovation bei der Vertragserfüllung
Die Kundin unterstützt ENOVATION bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Verfügbarmachen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen der Kundin dies erfordern. Die Kundin wird ENOVATION hinsichtlich der von ENOVATION zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Soweit sich die Kundin verpflichtet hat, ENOVATION im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien irgendwelcher Art zu beschaffen, hat die Kundin diese Materialien PRIME umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des von der Kundin überlassenen Materials in ein anderes Format notwendig, übernimmt die Kundin die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Die Kundin stellt überdies sicher, dass ENOVATION die zur Nutzung solcher Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt die Kundin auf ihre Kosten vor.
Fällt die Kundin vorhersehbare und zur Vertragserfüllung notwendige Entscheidungen nicht oder später als den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich ENOVATION das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung der Kundin in Rechnung zu stellen.
Liefert die Kundin Unterlagen, Materialien usw., die zur Vertragserfüllung massgeblich sind, nicht oder nicht den vorher den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich ENOVATION das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung der Kundin in Rechnung zu stellen.
4. Leistungsänderungen
ENOVATION ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abrechnung unter Berücksichtigung der Interessen von ENOVATION für die Kundin zumutbar ist.
Will die Kundin den vertraglich bestimmten Umfang der von ENOVATION zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber ENOVATION äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann ENOVATION vom folgenden Verfahren absehen.
ENOVATION prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Termine haben wird. Erkennt ENOVATION, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies der Kundin mit und weist diese darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die Kundin ihr Einverständnis zu dieser Verschiebung, führt ENOVATION die Prüfung des Änderungswunsches durch. Die Kundin ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen – das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird ENOVATION der Kundin die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder aber Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt keine Einigung zustande oder ändert das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Kundin mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung gemäss dem hier beschriebenen Verfahren nicht einverstanden ist. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. ENOVATION wird der Kundin die neuen Termine mitteilen. Die Kundin hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Mehraufwand seitens Groun15 zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und allfällige Stillstandszeiten. Der Mehraufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen worden ist, nach diesen (in allen anderen Fällen nach der üblichen Vergütung von ENOVATION) berechnet.
5. Urheberrechte und Nutzungsumfang
Die Urheberrechte an allen von ENOVATION geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich ENOVATION. ENOVATION kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandten Schutzrechte verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass die Kundin ohne Einverständnis von ENOVATION nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an der Gestaltung oder an Details, vorzunehmen.
ENOVATION ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der von ENOVATION geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit der Kundin abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von ENOVATION geschaffene Werke, Vertragsunterlagen oder Teile davon, die der Kundin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Vertrags genutzt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung durch die Kundin auf die einmalige Verwendung der von ENOVATION geschaffenen Werke. Eine weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung ist ohne Erlaubnis von ENOVATION ist nicht zulässig. Insbesondere ist es der Kundin untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonstwie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist der Kundin der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. ENOVATION kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich die Kundin in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
Für jede weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat die Kundin ENOVATION zusätzlich zu entschädigen.
6. Einbezug von Werken Dritter
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (z.B. Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann ENOVATION ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Kundin jeweils davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und entsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
7. Garantien von ENOVATION
An den zu erstellenden Werken bestehen keine Eigentumsrechte Dritter.
Unter Vorbehalt insbesondere der Bestimmungen von Art. 2 und 3 garantiert ENOVATION die zum Zeitpunkt der Analyse definierten Funktionen bzw. neue oder geänderte Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind.
Diese Garantie gilt nicht, soweit ein Funktionsfehler auf nicht von ihr beeinflussbare Umstände zurückzuführen ist, wie beispielsweise (aber nicht abschliessend):
Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen.
Eingriffe in Programme durch die Kundin oder Dritte.
Bedienungsfehler der Kundin oder Dritter.
Jegliche weitere Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Produktabnahme und Mängelbeseitigung
Nachträglich festgestellte Mängel an den von ENOVATION erstellten Werken werden bis sechs Monate nach Abnahme kostenlos von ENOVATION behoben, soweit die Mängel durch die Kundin bereits bezahlte Teile der von ENOVATION erstellten Werke betreffen. Als Mängel gelten nur Abweichungen von zum Zeitpunkt der Bestellung definierten Funktionen bzw. von neuen oder geänderten Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind. Alle anderen Arbeiten (z.B. Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen der Funktionen, hardwarebedingte Arbeiten usw.) werden von ENOVATION gegenüber der Kundin zusätzlich in Rechnung gestellt.
9. Kosten und Zahlungsmodalitäten
Soweit im Einzelfall nichts Anderes geregelt ist, gilt für die Erstellung des Werks der jeweils im voraus festgelegte Preis gemäss Bestellungsbestätigung durch ENOVATION. Vorbehalten sind Preisänderungen, die nicht im Einflussbereich von ENOVATION liegen. Diese können jederzeit der Kundin in Rechnung gestellt werden.
Bewilligte Zusatzaufwendungen ohne schriftlich festgelegten Preis stellt ENOVATION der Kundin gemäss dem jeweiligen Aufwand in Rechnung. (Stundenansatz)
Alle schriftlich oder mündlich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten folgende Bedingungen:
- Anzahlung von 20% der gesamten Projektkosten bei Bestellung.
- Zahlung von 30% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung.
- Zahlung von 50% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung des Werks und dessen Verfügbarkeit mit allen vereinbarten Funktionen.
10. Haftung
ENOVATION ist nach besten Kräften bemüht, ihre Leistungen jederzeit in vollem Umfang und in bester Qualität zu erbringen. Allfällige Störungen werden baldmöglichst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten behoben. Soweit die Behebung der Störung aus Gründen, die ausschliesslich bei ENOVATION liegen, nicht mehr oder nicht innert angemessener Frist erfolgt, kann die Kundin als einzige Massnahme vom Vertrag zurücktreten. Die Kundin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ENOVATION soweit gesetzlich zulässig jegliche Haftung für jede Art von Schäden ablehnt, die der Kundin durch die Nutzung des Werks entstehen könnten. In jedem Fall ist die Haftung von ENOVATION auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
Wegbedungen ist hiermit insbesondere jegliche Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden inkl. entgangenen Gewinn.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ENOVATION insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die Kundin unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Wird ENOVATION aus Gründen, die sie nicht beeinflussen kann, an der Erfüllung der ihr übertragenen Arbeiten verhindert, kann daraus kein allfälliger Schadenersatz abgeleitet werden.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen von ENOVATION.
11. Schutzrechtsverletzungen
ENOVATION stellt die Kundin auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Urheberrechte, Designs, Patente, Marken usw., inkl. entsprechende Lizenz- und andere Nutzungsverträge) frei. Die Kundin wird ENOVATION unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert die Kundin ENOVATION nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Fall von Schutzrechtsverletzungen darf ENOVATION unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche der Kundin nach eigener Wahl und auf eigene Kosten im eigenen Ermessen hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit der Kundin Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen der Kundin gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber für die Kundin die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
12. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten. Diese Geheimhaltungspflicht umfasst alle Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, die die Parteien im Zusammenhang mit dem Projekt erhalten oder aus dem Projekt gewonnen haben.
Die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für den Zweck der Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer usw.
Überdies vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinweg. Soweit von einer Vertragspartei verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie z.B. Strategiepapiere, Briefing-Dokumente usw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
13. Datenschutz
Gewisse Daten der Kundin werden gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz bearbeitet. Die Kundin ist damit einverstanden, dass ENOVATION die Daten der Kundin an Partner im Ausland übermittelt und dass diese dort vorübergehend oder dauernd gespeichert werden.
14. Beizug Dritter
ENOVATION kann jederzeit in eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beiziehen. Sie haftet dabei jeweils für die sorgfältige Auswahl und Instruktion dieser Dritten.
15. Änderungen
Änderungen dieser Bestimmungen darf ENOVATION jederzeit vornehmen.
16. Teilnichtigkeit
Falls eine zuständige Behörde, ein Gericht usw. in einem Entscheid eine oder mehre Bestimmungen in diesen Bestimmungen als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. ENOVATION ersetzt diesfalls die betreffende nichtige bzw. unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmung.
17. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schaffhausen. Vorbehalten bleibt das Recht von ENOVATION, die Kundin auch an deren Sitz zu belangen.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Bestimmungen unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das ordentliche Gericht am Sitz von ENOVATION. ENOVATION hat überdies die Möglichkeit, die Kundin auch an deren Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.